Vorgehen bei Kostenerstattung für gesetzlich Versicherte

Wichtig! Bitte lesen Sie diesen Abschnitt genau durch bevor Sie Ihre Tochter/ Ihren Sohn anmelden:

Um mit den gesetzlichen Krankenkassen über die Kostenerstattung abrechnen zu können, müssen Sie mit Ihrem Kind eine sogenannte „Sprechstunde“ bei einem kassenzugelassenen Therapeuten wahrnehmen. Dort wird die Dringlichkeit der Behandlung überprüft und eine vorläufige Diagnose gestellt.

Sie können einen Sprechstundentermin für Ihre Tochter/ Ihren Sohn über die Leitstelle ihrer Krankenkasse vermittelt bekommen. Dies geht in der Regel sehr zügig.

  1. nehmen Sie die Sprechstunde wahr und lassen Sie sich die Bescheinigung und Diagnose bescheinigen.
  2. Rufen Sie mindestens drei Kinder- und Jugendtherapeuten an und notieren Sie in einer Liste Datum und Uhrzeit und wenn möglich die Länge der Wartezeit bis zu einem Erstgespräch.
  3. Jeder Versicherte muss lt. Gesetzt in einer angemessenen Zeit einen Behandlungsplatz zur Verfügung gestellt bekommen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten 6 Wochen als noch angemessen. Dies hängt jedoch von der Dringlichkeit und der Diagnose ab. Wenn die Wartezeit nicht zumutbar ist, darf die Praxis eines approbierten Psychotherapeuten mit der Qualifikation für Kinder- und Jugendliche aufgesucht werden.
  4. Kümmern Sie sich auch zeitnah um einen Termin beim Kinderarzt. Ohne einen Konsiliarbericht des Kinder-/Hausarztes oder behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters kann die Therapie nicht beginnen.